section_mobile_logo_top
section_topline
+49 (0)941 280 956 84
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Termine unter: +49 (0)941 280 956 84
section_navigation
section_slider_header
section_component
Tipps für ein straffreies Weihnachtsfest in Corona-Zeiten

Einreiseverweigerung am Flughafen durch die Bundespolizei

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie bestehen immer noch weitreichende Reisebeschränkungen für Deutschland. Einreisen dürfen jedoch z.B. Familienangehörige von deutschen Staatsbürgern. Die visumsfreie Einreise (z.B. aus den USA) kann in Pandemiezeiten schnell zum Problem werden. Hier zählt jede Minute, um gerichtlichen Eilschutz zu bekommen. Die Bundespolizei selbst lässt hier selten mit sich reden, der Rückflug soll in diesen Fällen schon wenige Stunden nach der Landung mit der gleichen Airline erfolgen.

Update: Nach zwei ungemütlichen Nächten im Transitbereich des Flughafen Frankfurt und einem nervenaufreibenden Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht, hat die Bundespolizei die Einreiseverweigerung gegen meinen Mandanten soeben aufgehoben und die Einreise nach Deutschland gestattet.

Die Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie stellen viele ausländische Lebenspartner von Deutschen auf eine harte Probe. Meine Ratschläge für visumsfreie Kurzbesuche in Deutschland:

1. Kontaktieren Sie vor dem Abflug die Deutsche Botschaft im Heimatland, kündigen Sie Ihre geplante Reise nach Deutschland an und lassen Sie sich bestätigen, dass Ihre Einreise visumsfrei möglich ist.

2. Dokumentieren Sie die Beziehung zu Ihrem Lebenspartner in Deutschland z.B. durch gemeinsame Fotos. Halten Sie diese Nachweise bereit.

3. Sorgen Sie für ausreichend Deckung auf Ihrem Bankkonto und halten Sie einen Kontoauszug für die Einreise bereit.

4. Buchen Sie in jedem Fall noch vor Ihrer Reise nach Deutschland ein Rückflugticket.

24.08.2020: Politisches Asyl für Kreml-Kritiker Nawalny? So könnte es nach dem Krankenhaus weitergehen:

Der russische Oppositionspolitiker Alexej Nawalny befindet sich nach einer mutmaßlichen Vergiftung zur Behandlung in der Berliner Charité. Anzunehmen ist, dass ihm für die Einreise nach Deutschland ein nationales Visum zur medizinischen Behandlung (Typ D; § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG) erteilt wurde. Verläuft die Behandlung positiv, fällt der Aufenthaltszweck der medizinischen Behandlung weg. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis müsste dann nachträglich verkürzt werden (sog. nachträgliche Befristung). Nawalny würde durch die Ausländerbehörde zur Ausreise aufgefordert werden.
Kanzlei im Herzen der Regensburger Altstadt

In diesem Jahr soll alles heller, größer und moderner werden! Mein Team und ich haben unsere Büroräume mittlerweile auf zwei Stockwerke ausgeweitet. In diesem Jahr stehen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an: Unsere Fassade bekommt bald einen neuen Anstrich und unser Altbau-Treppenhaus wird grundlegend modernisiert.

Vorlesung Universität Regensburg - Anwaltspraxis im Asylrecht

In diesem Sommersemester halte ich zusammen mit der Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Grünewald an der Universität Regensburg (Lehrstuhl Prof. Dr. Graser) eine Vorlesung im Migrationsrecht. Es geht nicht nur vertieft ins Prozessrecht, sondern beispielsweise auch in das anwaltliche Gebührenrecht. In diesem Semester: Anwaltspraxis im Asylrecht

Polizeieinsatz filmen? - grundsätzlich erlaubt, aber...

In dieser Woche gingen die schockierenden Handyaufnahmen des tödlichen Polizeieinsatzes gegen George Floyd weltweit durch die Presse und sorgen zu Recht für Entsetzen. Eine Schülerin hatte den brutalen Einsatz der amerikanischen Polizei gefilmt, bei dem Floyd unter dem Knie eines Polizeibeamten grausam zu Tode kam. Durch diese Amateuraufnahmen wird es den mittlerweile entlassenen Beamten schwer fallen, den Einsatz zu rechtfertigen.

Aber wie ist die Rechtslage in Deutschland: Darf man einen Polizeieinsatz filmen, um ein mögliches Fehlverhalten der Beamten zu dokumentieren?

Vorneweg: Die Rechtslage ist kompliziert, Gerichte in Deutschland entscheiden von Einzelfall zu Einzellfall unterschiedlich. Bei genauer Analyse der gerichtlichen Entscheidungen ist jedoch eine Linie erkennbar:

Filmen (ohne Ton) und Fotografieren polizeilicher Einsätze ist grundsätzlich zulässig. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:

1. Auf Tonaufnahmen besser verzichten: Bei Aufnahme eines Videos von einem Polizeieinsatz sollte im Zweifel auf Tonaufnahmen lieber verzichtet werden. Das Mitschneiden von Gesprächen zwischen Polizisten untereinander oder auch das zwischen Beamten und Betroffenen des Einsatzes kann strafbar sein (§ 201 StGB; Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes).

2. Keine hilflosen Personen filmen oder fotografieren: Bewusstlose, stark Betrunkene, Unfallopfer o.ä. sind tabu, § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

3. Auf Veröffentlichung im Zweifel verzichten: Für Veröffentlichung der Aufnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes. Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab und bedarf einer komplizierten Abwägung. Daher gilt: Das Filmen (ohne Ton) oder Fotografieren sollte der eigenen Dokumentation dienen. Im Zweifel sollte man dies auch gegenüber den Polizisten klarstellen, um nicht zu riskieren, dass z.B. das Handy beschlagnahmt wird.

4. Polizeieinsatz nicht stören: Um z.B. einen Platzverweis zu vermeiden, sollte man darauf achten, aus ausreichender Distanz zu filmen und die polizeilichen Maßnahmen nicht zu behindern.

Beachtet man diese vier Ratschläge, spricht nichts gegen die Dokumentation eines möglicherweise fragwürdigen Polizeieinsatzes. Eine solche Dokumentation kann aus anwaltlicher Sicht auch äußerst hilfreich sein. Denn die Erfahrung lehrt leider: Polizisten wird vor Gericht nicht selten mehr geglaubt als anderen Zeugen.

Unser Rückruf-Service

Sie haben Fragen oder möchten direkt mit uns in Kontakt treten? Nutzen Sie den kostenlosen Rückruf-Service. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir versuchen, Ihre Anfrage so schnell wie möglich zu beantworten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, wenn wir es dennoch einmal nicht so schnell schaffen.

RA Philipp Pruy LL.M.
    section_breadcrumbs
    footer