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21.05.2020: Liebe kennt kein Alter - erst recht keine Grenzen

Zugegeben, die Situation ist meist klischeehaft: Eine ältere deutsche Frau oder ein älterer deutscher Mann verliebt sich im Urlaub in einen deutlich jüngeren Menschen. Aus dem Urlaubsflirt wird eine Partnerschaft, aus der Partnerschaft eine Verlobung und aus dem Verlöbnis eine Ehe. Schnell wächst der Wunsch, das gemeinsame Leben in Deutschland zu verbringen. Man beantragt für die jüngere Partnerin / den jüngeren Partner ein Visum zum Ehegattennachzug, dann der Schock: Visum abgelehnt, Verdacht der Scheinehe, die Ehe ist daher nicht schutzwürdig. Der Traum vom gemeinsamen Leben in Deutschland zerläuft wie der Sand vom Urlaubsstrand zwischen den Fingern. Das frisch verheiratete Paar ist verzweifelt, auf der Gegenseite ist das mächtige Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, ein Gefühl von "David gegen Goliath" keimt auf.

Ein Fall, wie er in der Beratungspraxis des Fachanwalts für Migrationsrecht fast wöchentlich auftaucht. 

Nach duzenden solcher Mandate, die ich in den letzten Jahren geführt habe, kann ich jedoch Mut machen: Meistens bekommt man das begehrte Visum dann doch, wenn auch mit Verzögerung.

Rechtsgrundlage eines Ehegattenvisums für den Familiennachzug zum Deutschen ist § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Anspruchsfall, d.h. liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss die Deutsche Botschaft ein Visum für den ausländischen Ehegatten erteilen. Die Voraussetzungen sind dabei überschaubar: Es muss sich um eine staatlich anerkannte Ehe handeln und der nachziehende Ehegatte muss einfache Kenntnisse der deutschen Sprache (A 1) nachweisen können. Selbst von der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 S. 1 AufenthG soll in der Regel abgesehen werden, der Ehegatte eines Deutschen ist hier -im Vergleich zum Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers- deutlich privilegiert (§ 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG).

Warum kann dann die Deutsche Botschaft trotzdem das Visum verweigern, obwohl alle Voraussetzungen vorliegen? Die Antwort steht nicht direkt im Gesetz, leuchtet dennoch ein: Es muss sich um eine schutzwürdige Ehe im Sinne der Verfassung (Art. 6 GG) handeln. Nicht schutzwürdig sind sog. Scheinehen, auch wenn sie formal korrekt geschlossen sind. Die Deutsche Botschaft geht dabei regelmäßig von sog. "einseitigen Scheinehen" aus, d.h. sie behauptet: Der nachziehende Ehepartner meint es nicht ernst mit der Liebe, sondern will nur ein Visum für Deutschland ergattern. Das Auswärtige Amt bedient sich bei der Begründung für die Annahme einer Scheinehe veralteten Moralvorstellungen, die der Lebenswirklichkeit längst nicht mehr entsprechen. 25 Jahre Altersunterschied zwischen Paaren seien etwas so ungewöhnliches, dass per se schon der Verdacht begründet wird, die Ehe sei nicht aus Liebe geschlossen, sondern um ein Visum zu erlangen.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten sich gegen die Ablehnung des Visums zu wehren: Entweder im Wege einer Remonstration, d.h. das Verfassen einer Gegenvorstellung gegenüber der Deutschen Botschaft, oder durch eine Klage auf Erteilung des Visums vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Beim Vorwurf der Scheinehe ist meist nur die zweite Variante erfolgsversprechend. Das Auswärtige Amt oder die zuständige deutsche Auslandsvertretung direkt von den verkrusteten Moralvorstellungen abzubringen ist meist vergebene Mühe und kostet unnötig Zeit.

Zum Ziel führt in der Regel eine Klage, mit der man vor dem Verwaltungsgericht beweist, dass eben keine Scheinehe vorliegt. Aber wie beweist man eigentlich, dass man sich gern hat und ein gemeinsames Leben führen will? Die Antwort lautet: Dokumentieren, Dokumentieren und nochmal Dokumentieren. Dank der modernen Kommunikationstechnik ist das gar nicht so schwer: Whatsapp-Chatverläufe, Messenger-Telefonate oder ein tägliches gemeinsamen Abendessen via Skype lassen sich einfach nachweisen. So kommt es regelmäßig vor, dass ich als Rechtsanwalt im Rahmen der Klagebegründung zwei volle Leitz-Ordner mit ausgedruckten Whatsapp-Chatprotokollen dem Gericht vorlege. Das ist intim und unangenehm, führt jedoch fast immer zum Erfolg. Die Beklagte, d.h. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, kann kaum noch leugnen, dass eine schutzwürdige Ehe vorliegt, wenn die Eheleute sich den ganzen Tag schreiben und drei mal täglich über ein ganzes Jahr hinweg telefonieren.

Zwei Wermutstropfen gibt es dennoch:

1) Das Klageverfahren inkl. Termin vor dem Verwaltungsgericht Berlin dauert meistens 12 bis 18 Monate.
2) Auf den Kosten des Verfahrens bleiben die Eheleute allzu oft selbst sitzen. Das Verfahren endet nicht selten mit einem "Kuhhandel": Das Gericht erteilt einen Hinweis, dass nach vorläufiger Bewertung von der Schutzwürdigkeit der Ehe ausgegangen wird, das Auswärtige Amt sichert daraufhin die Visumserteilung zu - gegen Klagerücknahme. Sicherlich kann man in dieser Situation auch auf einem Urteil bestehen, mit dem die Bundesrepublik Deutschland verurteilt wird, das Visum zu erteilen und die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ob man dieses Risiko jedoch eingehen will, sollte man sich gut überlegen: Denn im Verwaltungsrecht gibt es faktisch nur eine Tatsacheninstanz. Wird die Klage dann doch abgewiesen, hat man mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung eigentlich keine Chance mehr.

19.05.2020: Aktuelle Warnung zum Umgang mit Dublin-Bescheiden

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verschickt aktuell verstärkt Dublin-Bescheide.

Aufgrund der Corona-Krise ist im Umgang mit diesen Bescheiden besondere Vorsicht angebracht: Wird ein Dublin-Bescheid vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage angefochten, setzt das BAMF in aller Regel die Abschiebeanordnung gem. § 80 Abs. 4 VwGO aus. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Dublin-Überstellungsfrist: Der Lauf der DÜ-Frist wird gehemmt, sobald das BAMF die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO aufhebt, beginnt die DÜ-Frist von neuem zu laufen, ohne dass hier die 18-monatige Höchstfrist gilt.

Das BAMF kann jedoch nur gem. § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen, wenn ein Klageverfahren anhängig ist. Vor diesem Hintergrund rate ich, vorbehaltlich einer individuellen anwaltlichen Einschätzung:

1) Dublin-Bescheide sollten aktuell in der Regel nicht mit einer Klage angefochten werden. Auch ohne Klageverfahren läuft die DÜ-Frist weiter, das BAMF kann die DÜ-Frist nicht künstlich gem. § 80 Abs. 4 VwGO hemmen bzw. verlängern.

2) Bei einem bereits anhängigen Klageverfahren sollte eine Klagerücknahme geprüft werden, um den Lauf der DÜ-Frist wieder in Gang zu setzen.

Weitere Hinweise unter:

https://www.lto.de/recht/justiz/j/corona-krise-justiz-bamf-asyl-dublin-vo-ueberstellung-fristen-trick-verwaltungsgerichte/

https://www.proasyl.de/hintergrund/praxishinweise-zur-aktuellen-aussetzung-von-dublin-ueberstellungen-und-ueberstellungsfristen/

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RA Philipp Pruy LL.M.
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