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24.08.2020: Politisches Asyl für Kreml-Kritiker Nawalny? So könnte es nach dem Krankenhaus weitergehen:

Der russische Oppositionspolitiker Alexej Nawalny befindet sich nach einer mutmaßlichen Vergiftung zur Behandlung in der Berliner Charité. Anzunehmen ist, dass ihm für die Einreise nach Deutschland ein nationales Visum zur medizinischen Behandlung (Typ D; § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG) erteilt wurde. Verläuft die Behandlung positiv, fällt der Aufenthaltszweck der medizinischen Behandlung weg. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis müsste dann nachträglich verkürzt werden (sog. nachträgliche Befristung). Nawalny würde durch die Ausländerbehörde zur Ausreise aufgefordert werden.

Gut beraten ist der russische Oppositionspolitiker sicherlich, sich bereits frühzeitig Gedanken über einen Asylantrag zu machen. Diesen kann er schriftlich direkt aus dem Krankenbett heraus stellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylG).

Da er unmittelbar aus der russischen Föderation und damit nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, hätte er die Chance auf politisches Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG.

Stellt Nawalny nun einen schriftlichen Asylantrag und befindet sich nicht mehr im Krankenhaus, müsste er zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung/Anker-Zentrum (§ 47 Abs. 1 S. 2 AsylG) leben. Dieser Aufenthalt im Anker-Zentrum kann bis zu 18 Monate dauern.

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dann immer noch nicht entschieden, müsste Nawalny in eine Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 Abs. 1 AsylG) umziehen.

Im Asylverfahren müsste es Nawalny gelingen glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich vergiftet wurde und es zumindest greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der russische Staat dahinter steckt.

Nawalny kommen dabei jedoch Beweiserleicherungen im Asylverfahren zu Gute. Er muss keinen Strengbeweis für seine Verfolgung liefern, sondern es genügt die Glaubhaftmachung der Umstände, die eine politische Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Interessant wird sicherlich, in welcher Zeit und wie das BAMF, das dem Bundesinnenministerium untersteht, entscheiden würde: Die Entscheidung hat politische Sprengkraft. Mit Anerkennung als Asylberechtigten geht eine deutsche Bundesbehörde offiziell davon aus, dass der russische Staat Nawalny nach Leib und Leben trachtet.

Mut machen dürfte Nawalny in jedem Fall, dass sich das Bundesamt z.B. im Falle desertierter türkischer NATO-Soldaten von der heiklen außenpolitischen Wirkung der Entscheidung nicht hat beeindrucken lassen und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte.

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RA Philipp Pruy LL.M.
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